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ÖBA 10, Oktober 2022, Seite 779

Regress unter Mitbürgen: GmbH beim Gesellschafter

https://doi.org/10.47782/oeba202210077901

§§ 896, 1199, 1356 ABGB; § 14 IO.

Gesellschaftsverhältnisse der Solidarschuldner untereinander können „besondere Verhältnisse“ iSd § 896 ABGB begründen.

Aus der Begründung:

Eine GmbH nahm bei einer Bank einen Kredit auf. Damit die Kreditnehmerin diesen erhielt, mussten sich die beiden Gesellschafter der GmbH, ebenfalls GmbH, und die Gesellschafter dieser GmbH, sechs natürliche Personen, darunter die Bekl, als Bürgen und Zahler für den Kredit verpflichten. Die Kreditnehmerin verfiel in Konkurs; eine der beiden Gesellschafterinnen tilgte idF den Kredit, wobei die Bekl mit 5% an der Zahlerin beteiligt war.

Die Kl macht den ihr von der Zahlerin abgetretenen, auf § 1359 iVm 896 ABGB gestützten Regressanspruch (= 1/8 der Tilgungszahlung) geltend.

Das BerG wies das Klagebegehren ab. Es liege unter den Solidarschuldnern ein „besonderes Verhältnis“ nach § 896 ABGB vor. Die Zahlerin habe aufgrund ihrer Gesellschafterstellung bei der Kreditnehmerin – verglichen mit der Bekl – ein unmittelbares Eigeninteresse am aufgenommenen Kredit; die Bekl hingegen sei mit lediglich 5% an der Zahlerin beteiligt. Die Haftungsübernahme der Gesellschafter der Zahlerin und der zweiten Gesells...

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