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SWK 10, 1. April 1995, Seite 037

Zinsen für Verwandtendarlehen

Die Zinsen fürVerwandtendarlehensind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Darlehensverträge keine klaren Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen enthalten - (§ 4 Abs. 1 EStG 1988)

"Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er darauf verweist, daß es ... nicht entscheidend darauf ankommt, daß mangels Einhaltung der Vorschriften des Notariatszwangsgesetzes der Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin zivilrechtlich nicht zustande gekommen ist. Ist nämlich ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist gemäß § 23 Abs. 3 BAO dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen...

Die Beschwerde vermag aber hinsichtlich der Anerkennung der Zinsen als Betriebsausgaben trotzdem nicht durchzudringen: Betriebsausgaben sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit als auch durch das private Naheverhältnis veranlaßt sein. Es ist daher be...

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