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Zustellung im Umlaufwege? (Baldauf)
Zur Heilung von Zustellmängeln nach § 7 Zustellgesetz
VON DR. ANTON BALDAUF, INNSBRUCK
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen, vor allem Bescheide, dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (grundsätzlich) durch Zustellung. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Welche Bedeutung diese - in der Praxis vielfach unterschätzte - Bestimmung des § 7 Zustellgesetz nach der Rechtsprechung des VwGH wirklich haben kann, zeigt der folgende - den Erkenntnissen des und 94/15/0004 - zugrundeliegende Sachverhalt:
Sachverhalt Eine Kanzleigemeinschaft (GesnbR mit den zwei Beteiligten A und B) wurde zum aufgelöst. Rund eineinhalb Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft, nämlich am , erließ das Finanzamt einen an "A und B" (per Kanzleiadresse) gerichteten Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1989. Die Sendung wurde von A übernommen. In der Folge ist sie auch B zugekommen. Der Bescheid blieb unbe...