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ÖBA 10, Oktober 2022, Seite 758

EuGH C-383/18 Lexitor: keine richtlinienkonforme Auslegung von § 16 VKrG aF & neue Judikatur zu Verzugsfolgen

Sebastian Schwamberger und Matthias Pendl

https://doi.org/10.47782/oeba202210075801

§§ 6, 7, 8, 879, 1000, 1330, 1336 ABGB; § 6 KSchG; § 16, 29 VKrG.

Die Vereinbarung von höheren Verzugszinsen als 4% pa gemäß § 1000 ABGB hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Der Ersatz von weiteren Schäden (neben der Vertragsstrafe) muss in Verbraucherverträgen gemäß 1333 Abs 3 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden.

Die Bestimmung des § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGH C-383/18 Lexitor dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.

Die in § 29 Abs 12 VKrG statuierte Beschränkung der Rückwirkung der neuen Fassung des § 16 Abs 1 VKrG auf bestimmte Altfälle ist nicht verfassungswidrig.

Aus den Entscheidungsgründen: […]

Klausel 1:

„Zahlungsverzug: Für ausbleibende Zahlungen verrechnen wir Ihnen zusätzlich zum jeweiligen Zinssatz 4,75% p.a. Überziehungsprovision. Darüber hinaus können wir für von Ihnen verschuldete Schäden Ersatz fordern. Das gilt insb für die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen. Voraussetzung: Die Kosten müssen zweckentsprechend sein und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“

Der Kl begründete in seiner Klage die Unzulässigkeit der Klausel ...

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