VKrG § 29. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung, BGBl. I Nr. 1/2021, gültig ab 06.01.2021

6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

§ 29. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Es ist – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem geschlossen beziehungsweise gewährt werden.

(3) Die § 11, 14 Abs. 1 und 2, § 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(4) § 6 ist im Zeitraum ab bis einschließlich mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 6 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können. § 19 ist im Zeitraum ab bis einschließlich mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 19 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können.

(5) § 9 ist im Zeitraum ab bis einschließlich mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Angaben neben der in § 9 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können, soweit nicht die auf das Vertragsverhältnis bisher anwendbaren Vorschriften eine bestimmte Form der Mitteilung von Angaben im Vertrag vorgesehen haben. Durch eine dem vorstehenden Satz entsprechende Mitteilung der Angaben gilt die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 letzter Satz für den Beginn der Rücktrittsfrist als erfüllt.

(6) § 25 Abs. 1 ist im Zeitraum ab bis einschließlich auf Vertragsabschlüsse mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des § 5a KSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen nach § 6 und 9 als erfüllt gelten, wenn die darin vorgesehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zusammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.

(7) § 10 und 21 sind erst ab anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt aber auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem und dem geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am noch aufrecht sind.

(8) Anhang I in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt am in Kraft.

(9) § 4, 7, 12 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2015, treten mit in Kraft.

(10) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 tritt mit in Kraft.

(11) § 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem geschlossen beziehungsweise gewährt werden.

(12) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 tritt mit in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem geleistet wird.

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