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Steuerliche Behandlung freier oder verbilligter Mahlzeiten
Information: 2020-0.092.779.
Am hat das BMF eine Information zur Änderung der Rz 94 und 95a LStR betreffend freie oder verbilligte Mahlzeiten (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG) in der Findok veröffentlicht:
Rz 94 LStR: Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro (bis : 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2 Euro (bis : 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 2 Euro bzw 8 Euro (bis : 1,10 Euro bzw 4,40 Euro) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Rz 95a LStR: Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte etc). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 17 EStG gerechnet auf Basis einer Fünftagewoche von 220 Tagen pro Jahr über...