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ASoK 7, Juli 2020, Seite 269

Verletzung der Privatsphäre im Arbeitsrecht

Individualrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Aspekte

Andreas Gerhartl

Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auch auf immateriellen Schadenersatz. Diese Rechtsfolge kann auch im Arbeitsrecht zum Tragen kommen. Im Folgenden werden deren Voraussetzungen, mögliche (auch) arbeitsrechtliche Anwendungsfelder und ihr Verhältnis zum Betriebsverfassungsrecht dargestellt.

1. Anspruch auf immateriellen Schadenersatz

§ 1328a Abs 1 ABGB räumt bei rechtswidrigem und schuldhaftem Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen einen Schadenersatzanspruch ein. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 1328a ABGB statuiert daher – bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen – einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.

§ 1328a ABGB wurde mit dem ZivRÄG 2004 in das ABGB eingefügt und ist als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte zu sehen. Geschütztes Rechtsgut ist dabei die Privatsphäre eines Menschen. Damit wurde das Recht auf Wahrung der Privatsphäre als eigenständiges Persönlichkeitsrec...

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