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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite D 28

Wer prüft den Konzernabschluß?

(E/S*) - Gemäß § 271 Abs. 1 HGB dürfen als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses grundsätzlich nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden; für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.

Die in § 271 Abs. 2-4 erwähnten Ausschlußgründe für die Bestellung zum Abschlußprüfer gelten sinngemäß für den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses (§ 271 Abs. 5).

Gemäß § 270 Abs. 1 wird der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt.

Ist keine Wahl gemäß § 270 Abs. 1 erfolgt, gilt der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 271 Abs. 1 erfüllt (§ 270 Abs. 2 1. Satz).

Wenn die Einbeziehung des Mutterunternehmens aufgrund eines Zwischenabschlusses erfolgt, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem ...

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