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Die Aufbewahrungsfrist nach § 212 HGB (Jabornegg)
Einheitliche Festlegung der Fristdauer von sieben Jahren
VON DR. PETER JABORNEGG
Nach § 212 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann seine Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Handelsbriefe, Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihm gemäß § 189 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Kaufmann Parteistellung hat, von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 läuft die Frist vom Schluß des Kalenderjahres an, für das die letzte Eintragung in das Handelsbuch vorgenommen, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluß festgestellt, der Konzernabschluß aufgestellt oder der Handelsbrief empfangen oder abgesendet worden ist.
Diese Regelung wirft eine Vielzahl von Problemen im Zusammenhang mit dem verpflichteten Personenkreis, den Gegenständen der Aufbewahrungspflicht, mit Art und Ort der Aufbewahrung sowie mit der Aufbewahrungsfrist auf. Nur von der letzteren soll hier die Rede sein.
Vorweg ist festzuhalten, daß gerade die gesetzliche Festlegu...