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ÖBA 3, März 2023, Seite 209

Zum Schadenersatzanspruch des LN bei Totalschaden des Leasingobjekts

https://doi.org/10.47782/oeba202303020901

§§ 1295, 1304, 1323 ABGB.

Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist – im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung – die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen. Der LN ist bei Beschädigung der Substanz des Leasingguts zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert, weil das Risiko des Untergangs der Substanz („Substanzschaden“) durch den Leasingvertrag auf den LN verlagert wird.

S. 210Aus der Begründung:

[1] Die – insoweit nicht vorsteuerabzugsberechtigte – Kl war LN eines Fahrzeugs, bei dem aufgrund eines vom Erstbekl am allein verschuldeten Verkehrsunfalls ein Totalschaden eintrat.

[2] Die Parteien des Leasingvertrags entschieden sich nicht für eine zeitnahe (Totalschadens-)Abrechnung, sondern einigten sich zunächst darauf, den ohnehin mit endenden Vertrag weiterlaufen zu lassen.

[3] Die Kl einigte sich mit der LG letztlich doch auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrags und erwarb das Fahrzeug um € 37.858,56 (inkl USt). Sie verkaufte das Fahrzeug um € 13.500 (inkl USt). Bei einer Beendigung des Leasingvert...

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