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SWK 11, 10. April 1995, Seite 044

Stempelgebühr: Entrichtung

Wenn ein Rechtsanwalt für mehrere Personen einschreitet und für einzelne Einschreiter abweichende Anträge stellt, ist dieStempelgebührso oft zu entrichten, als Einschreiter auftreten - (§ 7 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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