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SWK 11, 10. April 1995, Seite 043

Verfahren: Wiedereinsetzung

Ein Rechtsanwalt kann dieWiedereinsetzungin den vorigen Stand nicht erreichen, wenn er die Fristvormerkung nicht selbst überwacht hat - (§ 308 Abs. 1 BAO)

"Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. So wird er beispielsweise selbst die entsprechende Frist festsetzen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangestellten bestehenden Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne daß er dartun kann, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden ...

Weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde an den VwGH hat der beschwerdeführende Rechtsanwalt behauptet, die Rechtsmittelfrist selbst festgesetzt und dann deren Vormerkung angeordnet zu haben. Nach dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist vielmehr davon auszugehen, daß der beschwerdeführende Rechtsanwalt jedenfalls ...

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