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SWK 12, 20. April 1994, Seite 053

Antrag auf Zehntelabsetzung: Zurücknahme

•In einem wiederaufgenommenen

Besteuerungsverfahrenkann der Steuerpflichtige seinen früheren Antrag auf Zehntelabsetzung der Kosten einer Großreparatur an einem Gebäude wieder zurücknehmen — (§ 28 Abs. 2 Z 1 EStG 1972)

Der Beschwerdeführer erzielt aus der Vermietung eines Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Hoffassade dieses Hauses wurde im Jahr 1985 neu verputzt (Kosten: 439.660 S). Der Beschwerdeführer beantragte in den Steuererklärungen für 1985 bis 1987, diesen Aufwand in Teilbeträgen zu 43.966 S als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß die entsprechenden Einkommensteuerbescheide.

Im Zuge einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten der Großreparatur zur Gänze im Jahr 1985 als Werbungskosten anzusetzen. Die Wiederaufnahme führte zur gänzlichen Beseitigung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1987, die das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluß brachten.

Die Ansicht der Finanzbehörde, die Zurücknahme des Antrages gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 sei nur bis zur Rechtskraft dieses Bescheides möglich, ist verfehlt. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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