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SWK 12, 20. April 1994, Seite 053

Deutsche Rückstandsanzeige: Anerkennung

•Die österreichische Finanzbehörde ist verpflichtet, ohne weitere Prüfung eine von einem deutschen Finanzamt ausgestellte

Rückstandsanzeigeanzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären — (Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen Österreich und der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: Übersicht über die steuerrechtliche Judikatur der Höchstgerichte
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