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Steuerbegünstigung bei Betriebsaufgabe ab 1994 erweitert
Steuerbegünstigung bei Betriebsaufgabe
ab 1994 erweitert
Bei »steuerschädlicher« Verwendung können stille Reserven
auf Antrag auf 10 Jahre verteilt werden
VON WILHELM WINZER
Anläßlich einer Betriebsaufgabe waren gemäß § 24 Abs. 6 EStG schon nach der bis geltenden Rechtslage stille Reserven, die in einem Betriebsgebäude enthalten sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu versteuern. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige (Gesellschafter) verstorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Grundbedingung
Bedingung ist, daß das Betriebsgebäude zugleich der Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses dient (Hauptwohnsitz). In diesem Fall ist die Rechtsprechung sehr restriktiv. Maßgebend ist nicht die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit von Liegenschaften, sondern das Vorliegen einer bautechnischen Einheit.
Auch für ein von einem Wohngebäude nur einige Meter (im Anlaßfall 5 m) entferntes Betriebsgebäude gilt die Steuerbegünstigung nicht (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , 91/14/0031).
Betriebsaufgabe
Gemäß § 24 Abs. 6 EStG hat der Steuerpflichtige in diesem Fall die Möglichkeit...