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ÖBA 11, November 2018, Seite 807

Nachrangdarlehen: Prospekt- und Beratungspflicht

§§ 1299, 1323 ABGB; §§ 1, 2, 3 KMG

Eine Veranlagung setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus. Entscheidendes Merkmal einerS. 808 solchen ist ein Totalverlustrisiko, das von der wirtschaftlichen Gebarung des Emittenten abhängt. Der Laufzeit des Produkts kommt nur untergeordnete Bedeutung zu.

Anbieter ist jeder, der eine Mitteilung an das Publikum richtet. Auch der Anbieter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; ist er hiezu nicht in der Lage, so hat er das öffentliche Angebot zu unterlassen.

Der Anlageberater ist verpflichtet, über das Fehlen des erforderlichen Kapitalmarktprospekts aufzuklären.

Der Anleger kann den Differenzschaden ohne Zug-um-Zug-Begehren geltend machen, wenn die Veranlagung endgültig wertlos geworden ist. Dem steht die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen den Emittenten gleich, etwa in dessen Insolvenz.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl schloss am über Vermittlung der beklP mit der T Consulting einen Vertrag über ein Nachrangdarlehen iHv € 20.000 ab. Das Nachrangdarlehen war bis zum befristet; es war eine Verzinsung iHv 7% pA vereinbart.

Für das Produkt des Na...

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