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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 036

GEBÜHREN

GEBÜHREN

Mietvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit? (§ 33 TP 5)

Werden 150 fabriksneue Waggons angeschafft und werden diese auf unbestimmte Zeit vermietet, dann ist zu untersuchen, ob die Waggons tatsächlich auf Dauer vermietet bleiben oder ob diese nur auf die Dauer des eingeräumten „Mietrechtes“ von 15 Jahren angemietet werden sollen ().

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