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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 036

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

Mängelbehebung (§ 85 BAO)

Wird ein Mängelbehebungsauftrag so spät zugestellt, daß die gesetzte Mängelbehebungsfrist bereits am Tag nach der Zustellung endet, dann ist die Frist nicht angemessen (zumal der Steuerberater zwecks Mängelbehebung der fehlenden Unterschrift auf einem Antrag persönlich beim Finanzamt vorsprechen hätte müssen) ().

Rauchfangkehrer, Schätzung (§ 184 BAO)

Wurden die Grundaufzeichnungen in der Form der Kehrlisten vernichtet, dann ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß ().

Bescheidaufhebung (§ 299 BAO)

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