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AVR 6, Dezember 2020, Seite 233

Absolute Verjährungsfrist des § 209 Abs 4 BAO ist unabhängig vom Verfahrenstitel anzuwenden

AVR 2020/24

§§ 200, 208, 209 BAO

Auf welche Art und Weise ein vorläufiger Bescheid durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, legt § 209 Abs 4 BAO nicht fest. Dass die der endgültigen Festsetzung vorangehende Beseitigung des vorläufigen Bescheides nicht unmittelbar auf § 200 Abs 2 BAO (sondern etwa – wie im Revisionsfall – auf § 303 BAO) gestützt worden ist, steht einer Anwendung des § 209 Abs 4 BAO sohin […] nicht entgegen.

Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: der Steuerpflichtige) war an mehreren Personengesellschaften als Mitunternehmer beteiligt. Die Feststellungsbescheide des streitgegenständlichen Jahres 2007 betreffend die Einkünfte der Mitunternehmerschaften wurden im Jahr 2009 nach § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassen (Feststellungsbescheide 2007), und der Steuerpflichtige wurde erklärungsgemäß veranlagt (Einkommensteuerbescheid 2007). Im Jahr 2018 wurden die Feststellungsverfahren 2007 gemäß § 303 BAO amtswegig wiederaufgenommen und endgültige Feststellungsbescheide 2007 erlassen sowie der Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß § 295 BAO entsprechend abgeändert.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erh...

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