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AVR 2, April 2020, Seite 51

Der neue § 96 Abs 2 BAO

Michael Denk

Mit dem StRefG 2020 wurde § 96 BAO erstmals seit dem 2. AbgÄG 1987 novelliert. Der Verfahrensgesetzgeber stellt damit klar, dass auch elektronische Dokumente, die mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG versehen sind, als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (ADV) erstellte Ausfertigungen gelten.

1. Ausfertigungen mit Amtssignatur

Um Automationspotenziale für die Finanzverwaltung zu heben, wurde 1987 in § 96 BAO eine Genehmigungsfiktion etabliert. Diese Genehmigungsfiktion stellt zusammen mit dem nunmehr in § 96 Abs 2 BAO normierten Entfall des Unterschriftserfordernisses gleichsam die verfahrensrechtliche Grundlage für maschinell erzeugte Abgabenbescheide dar, da mangels tatsächlichen Genehmigungs- und Unterschriftserfordernisses kein Mitwirken eines (menschlichen) Organwalters erforderlich ist. Auf derartigen Ausfertigungen findet sich in der Regel der Hinweis „Gedruckt im Bundesrechenzentrum am XY“, womit auf die rein maschinelle Erzeugung geschlossen werden kann.

Auch die gegenwärtige legistische Klarstellung zur mit einer Amtssignatur versehenen Ausfertigung ändert an möglichen rein pro...

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