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AVR 2, April 2021, Seite 42

Probleme der Wirksamkeit der Amtssignatur

Werden dadurch Erledigungen unwirksam, da es ihnen am Unterschriftserfordernis fehlt?

Roman Thunshirn

In der Praxis ergehen überwiegend (voll)automatisierte Bescheide. Nicht automatisierte Bescheide sind hingegen selten. Häufig (insbesondere seit den COVID-19-Restriktionen) werden umfangreichere Bescheide (insbesondere Beschwerdevorentscheidungen) von den Sachbearbeitern am Heim-PC erstellt und mittels Amtssignatur ausgefertigt.

1. Rechtsgrundlagen

1.1. Überblick

Gemäß § 96 Abs 2 BAO entfällt das Unterschriftserfordernis für Bescheide, die mittels „automationsunterstützter Datenverarbeitung“ erstellt werden, wozu auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG versehenen elektronischen Dokumenten zählen. Im E-GovG ist vorgesehen, dass neben der Bildmarke und der Information der Prüfbarkeit der Signatur oder des Siegels auch ein Hinweis enthalten sein muss, dass das Dokument amtssigniert wurde. Die sogenannte „Prüfinformation“ stellt ein Muss dar. Das BMF verwendet – prüft man die Signatur in der von RTR zur Verfügung gestellten Maske „Signaturprüfung“ – eine Signatur mit nicht valider Prüfinformation (https://amtssignatur.brz.gv.at/). Das betrifft sowohl Bescheide der Finanzämter als auch Entscheidungen des BFG. Das betrifft in der Regel aber nicht automatisierte Bescheide....

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