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Wechsel des Zustellbevollmächtigten
Der angefochtene Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, gerichtet an die Gemeinschaft „A und Mitbes.“ (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO), wurde entgegen den diesbezüglichen Angaben in der Abgabenerklärung nicht dem „Zustellungsvertreter B“, sondern — wie bisher — „zu Handen C“ zugestellt. Damit konnte er aber, weil er keiner zur Empfangnahme von Schriftstücken berechtigten Person bekanntgegeben wurde (§§ 81, 97 f. BAO), gar nicht wirksam werden. Die gegen ihn eingebrachte Berufung war gemäß § 273 Abs. 1 lit. a i. V. m. § 278 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Auch im Falle, daß der Bescheid dem Zustellbevollmächtigten B tatsächlich zugegangen sein sollte, wäre eine rechtswirksame Zustellung nicht eingetreten: § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG, wonach bei fehlender Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Bescheidempfänger die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigen tatsächlich zukommt, ist auf jene Fälle nicht anwendbar, in denen statt des Zustellbevollmächtigten ein nicht (mehr) bevollmächtigter Dritter als Bescheidempfänger im Sinne des ZustellG genannt ist. Ebensowenig kommt eine Sanierung nach § 7 ZustellG in Betracht, weil eine mangelhafte Zustellung in dem Sinn, daß der Bescheid nicht der Pe...