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Abgabengutschrift trotz Verjährung
Die Verjährung und die hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit unterschätzte Norm des § 209a Abs 2 Satz 1 BAO
Anlässlich des VwGH-Erkenntnisses vom , Ra 2020/15/0037, soll auf den weiten Anwendungsbereich des § 209a Abs 2 Satz 1 BAO aufmerksam gemacht werden. Denn sowohl die Finanzverwaltung als auch der Steuerpflichtige gehen aufgrund des Eintritts der Verjährung in der Praxis oft fälschlicherweise davon aus, dass Verfahren nicht weiter betrieben werden können.
1. Die maßgebliche Norm und deren Sinn
§ 209a Abs 2 Satz 1 BAO normiert: Wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrags (§ 85 BAO) abhängt und die Beschwerde oder der Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wird, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Der Normzweck des gesamten § 209a BAO ist darauf gerichtet, Konstellationen zu vermeiden, in denen ein Antrag oder eine Beschwerde vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde, die diesbezüglichen Erledigungen des Finanzamtes oder des BFG jedoch erst nach Eintritt der Verjährung ergehen. Es würde das gesamte Verfahrensrecht der BAO konterkarieren, wenn sich während eines Rechtsmittelverfahrens oder eines Antragsverfahrens diese Verfahren durch den Eintritt der Verjährung „quasi“ von selbst erledigen würden u...