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E-Mails im Abgabenverfahrensrecht
Eine Bestandsaufnahme
Erst kürzlich entschied das BFG, dass gemäß den Bestimmungen der BAO (ua § 85 ff BAO) die Einbringung einer Beschwerde mittels E-Mails nicht möglich ist. Ein solches E-Mail ist rechtlich von keinerlei Relevanz und muss von der Abgabenbehörde weder beantwortet noch behandelt werden. Dieser Beitrag widmet sich der immer noch aktuellen Frage der Bedeutung von E-Mails im Abgabenverfahrensrecht und soll nicht zuletzt auch aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verstärkten Digitalisierung der Kommunikationswege einen Anreiz in Richtung Weiterentwicklung geben.
1. Ausgangslage
Die BAO als Kernstück des Abgabenverfahrensrechts setzt im dritten Abschnitt einen klaren Rahmen für den Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen. Dabei ist für diesen Verkehr der Grundsatz der Schriftlichkeit normiert, von dem nur punktuell Abweichungen möglich sind. Dass die geforderte Schriftlichkeit allein schon aus Praktikabilitätserwägungen nicht immer darin bestehen kann, über den Postweg mit der Abgabenbehörde (oder durch die Abgabenbehörde mit Steuerpflichtigen) zu kommunizieren, leuchtet ein. So sind auch die Einbringungsformen im Verlauf der Zeit durchwegs erweitert worden, und so steht das aktuel...