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Einer für alle – ein Überblick über die unterschiedlichen Anknüpfungen an den novellierten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert
Durch die Gesetzesnovelle (BGBl I 2022/45) vom hat der Gesetzgeber eine Modernisierung auf mehreren Ebenen der land- und forstwirtschaftlichen Einheitsbewertung auf den Weg gebracht. Neben einer Einführung in die Entwicklung und den grundlegenden Verfahren der Einheitsbewertung und Bodenschätzung werden die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Neuerungen umrissen. Des Weiteren wird ein Überblick über die unterschiedlichen Anbindungen des Einheitswertes gegeben, da dieser neben steuerlichen Anknüpfungspunkten grundlegende Bedeutung für eine Reihe von Anwendungen besitzt.
1. Entwicklung des Einheitswertes und der Bodenschätzung
Um den Einheitswert und die Bodenschätzung besser zu verstehen, soll ein kurzer historischer Rückblick Einblick in die Motive desselben bringen. Der Einheitswert kommt ursprünglich aus der Vermögensbesteuerung und ist deutschen Ursprungs. Schon im ausgehenden 19. Jahrhundert erließen die jeweiligen Bundesstaaten Vermögensteuern. Im Jahr 1913 wurde unter dem Titel „Wehrbeitrag“ eine einmalige bundesweite Vermögensteuer erhoben, um das Flottenprogramm des deutschen Kaiserreichs zu finanzieren. Im Wehrbeitragsgesetz wurde für die Bewertung von Grund und Boden ausdrücklich der Ertragswert normiert. In der Praxis wurde dieser unter Zuhilfenahme der jeweils vorliegenden Grundsteuerkataster geschätzt. Diese Wehrbeitragswerte blieben bei den Vermögensteuern der Weimarer Republik weiter in Verwendung. An einer Vereinheitlichung wurde seit 1920 gearbeitet, allerdings erging erstmals am gleichzeitig mit der Neufassung des Bewertungsgesetzes auch ein Bodenschätzungsgesetz mit dem Ziel, genauere Ertragswerte zu erhalten. Ausgangspunkt für die Bewertung waren die natürlichen Ertragsbedingungen, die durch die Bodenschätzung ermittelt und rechtsverbindlich festgestellt werden sollten. Diese Bodenschätzung sollte vom eigentlichen Bewertungsvorgang abgetrennt und diesem vorgelagert sein.
Diese Gesetze wurden 1939 auch in Österreich eingeführt und blieben nach 1945 in Geltung. Es dauerte bis in die 1970er-Jahre, bis Österreich zur Gänze bodengeschätzt war. Bis dahin musste, soweit keine Bodenschätzung vorhanden war, mangels Alternative auf alte Katastralreinerträge zurückgegriffen werden, die allerdings auch noch aus dem 19. Jahrhundert stammten. Die Erstschätzung erfolgte noch nach dem Bodenschätzungsgesetz 1934. Ein österreichisches Bodenschätzungsgesetz wurde erst 1970 erlassen. Dieses Bodenschätzungsgesetz 1970 erklärte nunmehr die Ergebnisse der Bodenschätzungsergebnisse, auch jene, die noch nach dem Bodenschätzungsgesetz 1934 geschätzt wurden, als einzige rechtsgültige Grundlage. Aufgrund des Umstands, dass der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als Ertragswert definiert war, wurde er zur Grundlage für eine Reihe anderer steuerlicher und auch außersteuerlicher Zwecke. Dies brachte es mit sich, dass er noch nach Abschaffung der Vermögensteuer ein zentrales Element im Bereich der Land- und Forstwirtschaft darstellt.
Dieser Beitrag soll die Bedeutung des Einheitswertes für viele Verwaltungseinrichtungen und Institutionen herausstreichen, die über den Anwendungsbereich in der Finanzverwaltung hinausgeht. Bei der Ermittlung des Einheitswertes handelt sich um ein pauschales System, das einerseits den Vorteil einer Vereinfachung für die Finanzverwaltung sowie einen geringeren Aufzeichnungsaufwand für land- und forstwirtschaftliche Betriebsinhaber bedeutet. Andererseits profitieren andere Institutionen durch die Anwendung des Einheitswertes, da sie durch die vorhandene Wertermittlung Ressourcen zur eigenen Erhebung einsparen können. Nicht zu unterschätzen ist auch die immer höher werdende Bedeutung der Ergebnisse der dem Einheitswert vorgelagerten Bodenschätzung für verwaltungstechnische und wissenschaftliche Anwendungen in Bereichen wie Boden-, Natur- und Klimaschutz, Ernährungssicherung oder Raumplanung.
Um für die zukünftigen Herausforderungen gerüstet zu sein, wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Ermittlung des Einheitswertes und im vorgelagerten Verfahren der Bodenschätzung mit Blickpunkt auf Modernisierung Digitalisierung und Rechtssicherheit angepasst, wobei dieser Beitrag einen Überblick über die S. 91Gesetzesnovelle mit einem speziellen Fokus auf verfahrensrechtliche Änderungen bietet. Davor wird eine kurze Erklärung zur Ermittlung des Einheitswertes inklusive dem vorgelagerten Verfahren der Bodenschätzung gegeben.
2. Ermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes
Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ist per Definition ein Ertragswert, der dem 18-fachen Reinertrag eines Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften bei ortsüblicher und nachhaltiger Bewirtschaftung entspricht. Außerdem wird unterstellt, dass der Betrieb ausgedinge-, pacht- und schuldenfrei ist und auch kein Barvermögen hat. In der Praxis ist der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ein standardisierter Ertragswert in Geldeinheiten (Euro), der die natürlichen und die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen widerspiegelt.
Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen untergliedert sich in die fünf Vermögensunterarten
landwirtschaftliches Vermögen,
forstwirtschaftliches Vermögen,
Weinbauvermögen,
gärtnerisches Vermögen und
übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Für die Vermögensunterarten Forstwirtschaft, Gartenbau und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird zur Ermittlung des Ertragswertes das Einzelertragsverfahren angewendet, bei dem die Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln ist. Die pauschalen Ertragswerte dieser Vermögensunterarten sind rechtsverbindlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht und haben den Status einer Verordnung. Auch diese Pauschalwerte enthalten zum Teil Differenzierungen, die vom Klima abhängig sind. Dieser Klimarahmen ist auch rechtskräftig über die Musterstücke der Bodenschätzung definiert.
Für die Vermögensunterarten Landwirtschaft und Weinbau wird der Ertragswert mittels Vergleichswertverfahrens ermittelt. In diesem wird in der Landwirtschaft von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der bezüglich seiner natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Summe die günstigsten Ertragsbedingungen aufweist. Davon abgeleitet werden Vergleichsbetriebe bzw Weinbauvergleichsbetriebe mit deren jeweiligen natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Beratungen im Bewertungsbeirat eingewertet. Die Ergebnisse werden rechtsverbindlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Mit den Vergleichsbetrieben werden feststehende Ausgangspunkte geschaffen, die die Gleichmäßigkeit der Bewertung sichern. Die natürlichen Ertragsbedingungen eines Betriebes werden vom Finanzamt Österreich im vorgelagerten Verfahren der Bodenschätzung ermittelt.
3. Das Verfahren der Bodenschätzung
Die Bodenschätzung ist ebenfalls als vergleichende Bewertung aufgebaut. Als Grundlage dienen sogenannte Musterstücke (Bundes- und Landesmusterstücke). Es sind dies Flächen, die eingewertet und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht werden. Aufgrund der Sonderregelung des § 5 Abs 5 BoSchätzG 1970 erlangen sie dadurch rechtsverbindliche Kraft, sind also Verordnungen. Die Bewertung erfolgt in Form einer Verhältniszahl zwischen 100 und 1, der sogenannten Bodenklimazahl. In dieser Zahl sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, Wasserverhältnisse und klimatische Verhältnisse berücksichtigt. Gleichzeitig mit der Kundmachung der Bundesmusterstücke wird auch ein Klimarahmen kundgemacht, der in der Einheitsbewertung mehrfach Anwendung findet.
Alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, die keine Musterstücke sind, sind in der Folge der Bodenschätzung zu unterziehen. Dies passiert in der Form, dass der Bodenschätzer eine Karte, die sogenannte Schätzungskarte, zeichnet. Darin grenzt er Klassenflächen unabhängig von den Eigentumsstrukturen und Parzellen im Kataster voneinander ab und gibt ihnen Punkte zwischen 1 und 100. Als Grundlage für diese Bewertung dienen die Musterstücke, an denen er sich zu orientieren hat. Die Bodenschätzung ist somit ein Vorgang, in dem die Flächen zu den Musterstücken anhand dieser Bodenklimazahl in Relation gesetzt werden. Die Bodenschätzung endet sodann mit einer Auflage. Mit dieser Auflage ergeht gemäß § 11 Abs 6 BoSchätzG 1970 ein Bescheid. Aufgelegt werden dabei die Schätzungsbücher und Schätzungskarten. Dabei entsprechen die Schätzungskarte dem Bescheidspruch und die Schätzungsbücher der Begründung. Eine solche öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen als schriftlicher Bescheid ist durch § 93 Abs 1 BAO vorgesehen. Hierdurch ist auch gewährleistet, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, wie zB über die Berechtigung zur Einbringung von Rechtsmitteln, aber auch bezüglich der übrigen Rechtsfolgen der Feststellungsbescheide, wie zB bezüglich Nachfolge im Besitz, zur Anwendung gelangen.
In weiterer Folge sind gemäß § 13 BoSchätzG 1970 die rechtkräftig festgestellten S. 92Ergebnisse den Vermessungsbehörden zu übermitteln. Diese haben von den Klassenflächen auf die Grundstücksparzellen und die jeweiligen Eigentümer umzurechnen und die Bodenklimazahl im Kataster wiederzugeben. Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden dadurch zu öffentlichen Daten, die außerdem gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz BoSchätzG 1970 ausdrücklich nicht der abgabenrechtlichen Geheimhaltung unterliegen. Mehr noch, es sind aufgrund der PSI-Richtlinie offene Daten, deren Verwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben. Dies wird durch § 16a BoSchätzG 1970 erreicht, welcher einen Rechtsanspruch auf Datenabgabe normiert. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind laufend zu überprüfen, in bestimmten Fällen sieht § 3 BoSchätzG 1970 sogar einen Antrag auf Überprüfung vor.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Bodenschätzung werden die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wie zB die regionalwirtschaftliche Lage, betriebliche Verhältnisse oder Vermarktungsverhältnisse in Form von prozentuellen Zu- und Abschlägen berücksichtigt. Daraus wird in Vergleich mit dem landwirtschaftlichen Hauptvergleichsbetrieb bzw Weinbauvergleichsbetrieb (jeweils Betriebszahl 100) und dem Flächenausmaß des zu bewertenden Betriebes der Einheitswert für diesen Betrieb ermittelt.
4. Neuerungen im Auflageverfahren der Bodenschätzung und in der Bewertung
Den Auflagevorgang selbst regelt § 11 BoSchätzG 1970. So ist etwa die Verständigung jedes einzelnen Grundeigentümers erforderlich, wenn die aufgelegte Fläche weniger als 50 Hektar beträgt. Es ist dies eine Bestimmung, die in der Praxis einige Probleme bereitet, etwa wenn ein Grundeigentümer unbekannten Aufenthalts ist. Bei Auflagen größeren Umfangs reicht eine ortsübliche Bekanntgabe. Diese Bekanntgabe hat auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Auflegung selbst hat nach den Vorschriften des derzeit noch gültigen § 11 Abs 3 BoSchätzG 1970 je nach Größe der aufgelegten Fläche zwischen ein und drei Werktagen vor Ort bei der Gemeinde, den Rest der Auflagefrist in den Diensträumen des Finanzamtes Österreich zu erfolgen. Die Auflagefrist beträgt in Summe einen Monat, nach deren Ablauf ein Bescheid als ergangen gilt. Daran knüpfen sich die Folgen, welche die BAO vorsieht, wie insbesondere die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO. Es handelt sich dabei auch um einen Feststellungsbescheid, der einen Grundlagenbescheid für den Einheitswertbescheid des landwirtschaftlichen Vermögens und des Weinbauvermögens darstellt. Gemäß § 252 BAO können darin getroffene Entscheidungen im Einheitswertverfahren nicht mehr angefochten werden. § 2 Abs 4 BoSchätzG 1970 sieht eine Wirksamkeit zum Beginn des nächsten Kalenderjahres vor. Zu diesem Zeitpunkt müssen gemäß § 295 BAO neue Einheitswertbescheide ergehen.
Hier enthält der durch die nunmehrige Novelle BGBl I 2022/45 eingefügte § 20d BewG 1955 eine Ausnahmebestimmung. Wie schon erwähnt sind die klimatischen Verhältnisse im Rahmen des vorgelagerten Verfahrens der Bodenschätzung zu berücksichtigen. Für die Hauptfeststellung zum können aber ausnahmsweise Veränderungen, die sich aufgrund eines Temperatur- und Niederschlagsindex ergeben, auf Ebene der Einheitsbewertung berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nur eine vorläufige Übergangslösung, die nur so lange gilt, als die Bodenschätzungsergebnisse nicht nachgezogen und diese klimatischen Verhältnisse abgebildet haben. Auch hier trifft die Novelle eine abweichende Regelung. Grundsätzlich sieht § 2 Abs 1 BoSchätzG 1970 eine Überprüfung der Musterstücke in einem Zeitraum von 30 Jahren vor. Der neue § 2 Abs 5 BoSchätzG 1970 schränkt aber die 2027 vorgesehene Überprüfung auf die klimatischen Verhältnisse ein. Nach deren Neukundmachung sind sämtliche Bodenschätzungsergebnisse bundesweit so aufzulegen, dass die Auflagefrist noch vor dem endet, um die klimatischen Veränderungen rasch zu implementieren. Daraus folgt aber auch, dass zum gemäß § 295 BAO neue Einheitswertbescheide zu ergehen haben. Diese erstrecken sich zunächst auf das landwirtschaftliche und das weinbauliche Vermögen. Da mit der Neukundmachung der Musterstücke gleichzeitig ein neuer Klimarahmen festgelegt wird, werden auch dort neue Einheitswertbescheide ergehen müssen, wo die Bewertungsrichtlinien auf den Klimarahmen Bezug nehmen.
Auch hier passt die Novelle BGBl I 2022/45 das Auflageverfahren den modernen Gegebenheiten an. Ab 2024 hat diese Auflage gemäß § 11 Abs 4 BoSchätzG 1970 idF BGBl I 2022/45 nur noch digital zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Verständigung jedes einzelnen Grundeigentümers entfällt ebenso wie die Auflage bei der Gemeinde. Bei der digitalen Auflage muss sichergestellt werden, dass die Website für mindestens 23 Stunden pro Tag erreichbar ist. Gemeint ist hiermit der Zugang zur Website, der zu dokumentieren sein wird. Störungen, die im Bereich der Adressdaten des Auflageverfahrens liegen, zählen nicht dazu. Für jeden Tag, an dem diese Erreichbarkeit weniger als 23 Stunden beträgt, verlängert sich die Auflagefrist lediglich um einen Tag. Durch eine von Beginn an geplante längere Auflagefrist kann das Ergehen von Nichtbescheiden hintangehalten werden.
S. 93Anstelle der Auflage auf Ebene der Gemeinde sieht das Gesetz ab 2024 eine öffentliche Präsentation der Schätzungsergebnisse vor Beginn des Auflageverfahrens vor. Es ist dies eine Vorgehensweise, die in der Praxis ohnehin weitgehend praktiziert wird, durch die Novelle BGBl I 2022/45 aber verpflichtend ist. Diese Bestimmung hat der Gesetzgeber dem § 149 BAO nachempfunden, der eine Schlussbesprechung am Ende einer Außenprüfung vorsieht. Diese Regelung dient zur Wahrung des Parteiengehörs, regelt aber – anders als die Verpflichtung einer Auflage bei der Gemeinde – nicht das Ergehen des Bescheides selbst. Verstöße dagegen sind Verletzungen von Verfahrensvorschriften, was im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Gerügt werden muss eine solche Verletzung jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels oder eines Antrags gemäß § 299 BAO. Sind die dafür vorgesehenen Fristen verstrichen, kann das Argument der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegenüber den Ergebnissen der Bodenschätzung nicht mehr vorgebracht werden.
5. Nutzung der Bodenschätzungsergebnisse außerhalb der Finanzverwaltung
Die Ergebnisse der Bodenschätzung bieten flächendeckend für ganz Österreich eine detaillierte kartografische Information über die Bodenverhältnisse der landwirtschaftlichen Flächen (ohne Almflächen), wie es sie vergleichbar nur in Deutschland in ähnlicher Qualität gibt. Diese wertvollen Informationen sind neben steuerlichen Anwendungen auch in der Verwaltung und Forschung in Bereichen wie Boden- und Klimaschutz, Biodiversität und Ernährungssicherung eine wichtige Grundlage. Beispielsweise konnten Tirols Moorflächen auf landwirtschaftlichen Flächen auf Basis der Bodenschätzungsergebnisse erhoben werden. In der Raumplanung können mittels der Daten wertvolle landwirtschaftliche Flächen als Vorrangflächen abgegrenzt werden. Die Daten flossen auch in das Projekt „BEAT – Bodenbedarf für die Ernährungssicherung in Österreich“ unter Federführung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein, das das immer wichtiger werdende Thema der Ernährungssicherung mit speziellem Blick auf Bodenqualitäten in den Blickpunkt setzt. Die Bodenschätzungsergebnisse sind auch eine wichtige Grundlage für die Boden- und Gewässerschutzplanung wie zB Empfehlungen zur Düngemittelausbringung, Abgrenzung von Wasserschutzgebieten oder Umweltverträglichkeitsprüfungen.
In der Verwaltung werden die Bodenschätzungsergebnisse auch bei Entschädigungsverfahren, Grundstücksablösen oder Flurbereinigungsverfahren herangezogen. Im landwirtschaftlichen Förderwesen fließt die Bodenklimazahl als ein Kriterium für die Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete und im Österreichischen Programm für umweltgerechte Landwirtschaft bei Maßnahmen zur Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen ein. In den letzten Jahren war allgemein eine zunehmende Nutzung der Bodenschätzungsergebnisse zu beobachten, was sich durch die weiter fortschreitende Digitalisierung und den damit verbundenen leichteren Zugang zu den Bodenschätzungsergebnissen vermutlich verstärken wird. Auch das verstärkte gesellschaftliche Bewusstsein für Themen wie Boden-, Umwelt und Klimaschutz und Ernährungssicherung wird möglicherweise verstärkt öffentliche Maßnahmen hervorrufen, die detaillierte Bodendaten als Grundlage benötigen. Durch diese flächendeckenden präzisen Bodendaten, die in Österreich vorhanden sind, lassen sich auch etwaige zukünftige Maßnahmen zielgenau implementieren.
6. Anknüpfungspunkte des Einheitswertes
Im nachfolgenden Teil sind die wichtigsten steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und außersteuerlichen Anknüpfungspunkte an den Einheitswert mit einer kurzen Erklärung angefügt, um die Wichtigkeit des Einheitswertes als Grundlage für verschiedenste Behörden und Institutionen widerzuspiegeln.
6.1. Steuerliche Anknüpfungspunkte
Grundsteuer: Bei der Grundsteuer wird grundsätzlich zwischen Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und Grundsteuer B (Grundvermögen) unterschieden, wobei bei Ersterem der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert als Basis für die Berechnung des vom Finanzamt Österreich erhobenen Grundsteuermessbetrags dient. Dieser beträgt bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu S. 94einem Einheitswert von 3.650 Euro 1,5 ‰ und darüber hinaus 2,0 ‰ des Einheitswertes. Die Steuer wird von den Gemeinden eingehoben, und der Ertrag kommt zur Gänze den Kommunen zu Gute. Steuerschuldner sind die Grundbesitzer. Die Gemeinden multiplizieren dabei den Grundsteuermessbetrag mit einem Hebesatz von bis zu 500 %, was auch in den meisten Fällen ausgeschöpft wird.
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Die Abgabe ist eine Bundesabgabe für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und wird vom Finanzamt Österreich eingehoben. Die Bemessungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, auf den seit ein Hebesatz von 600 % angewendet wird.
Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Die Bemessungsgrundlage der Beiträge ist der Grundsteuermessbetrag mit unterschiedlichen Hebesätzen; sie werden vom Finanzamt Österreich mittels Bescheides ermittelt. Folgende Beiträge sind von den Grundstückseigentümern von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu entrichten:
Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen: Die Beiträge dienen zur Finanzierung der diverse Beihilfen für Familien, und der Hebesatz beträgt 125 %.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung: Die Beiträge sind ein als Solidarbeitrag gedachter Zuschlag mit einem Hebesatz von 300 %.
Landwirtschaftskammerumlagen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und Tirol mit Hebesätzen, deren Höhe von den jeweiligen Kammern autonom festgelegt wird; teilweise gibt es einen fixen Grundbetrag.
Beiträge zum Salzburger Tourismusförderungsfonds: Der Hebesatz beträgt 12 % vom Grundsteuermessbetrag.
Einkommensteuer (EStG): Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben bei einem Umsatz bis 400.000 € (zwei aufeinanderfolgende Jahre maßgebend) und einem Einheitswert bis 75.000 € die Möglichkeit, den steuerlichen Gewinn durch Vollpauschalierung zu ermitteln. Der forstliche (Teil-)Einheitswert darf dabei 15.000 € nicht übersteigen. Für Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Mostbuschenschank und landwirtschaftlichen Nebenerwerb sowie Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank gelten gesonderte Bestimmungen laut LuF-PauschVO 2015. Grundsätzlich gilt, dass bei Anwendung der Vollpauschalierung der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 42 % vom maßgebenden Einheitswert zu ermitteln ist. Gewinnerhöhende (zB vereinnahmte Pachtzinse) und gewinnmindernde Beträge (zB Sozialversicherungsbeiträge, bezahlte Pachtzinse, Ausgedingelasten) laut § 15 LuF-PauschVO 2015 sind zu beachten.
Grunderwerbsteuer: Bei Übertragungen eines Grundstücks im Familienverband (Personenkreis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG) und Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw -übertragungen sowie Umgründungen nach dem UmgrStG bestimmt der Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (§ 4 Abs 2 GrEStG iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG).
Grundbuchsgebühr: Für die Grundbuchseintragung wird bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienverband der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen und davon 1,1 % Gebühr eingehoben.
6.2. Sozialversicherungsrechtliche Bedeutung
Sozialversicherung: Die Sozialversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe umfasst die Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pensionsversicherung. Es besteht eine Beitragspflicht für die Unfallversicherung ab einem Einheitswert von 150 € und für Kranken- bzw Pensionsversicherung ab 1.500 €. Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte ist der Hektarsatz der zugepachteten Flächen von Familienangehörigen im vollen Umfang und von Zupachtungen von Fremdpersonen zu zwei Dritteln hinzuzurechnen. Verpachtete Flächen sind vom Einheitswert abzuziehen. Vom so ermittelten Einheitswert wird der Versicherungswert, das pauschale sozialversicherungsrechtliche Monatseinkommen, berechnet, der ein Prozentsatz vom Einheitswert ist, der jeweils am 1. 1. des Jahres per Verordnung festgelegt wird. Es gibt neben dem vorgestellten pauschalen System die Möglichkeit der Beitragsgrundlagenoption, indem die Beitragsgrundlage auf Basis des Einkommensteuerbescheides ermittelt wird.
Ausgleichszulage: Erreicht die Pension des Pensionsberechtigten nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes laut § 141 BSVG, so hat der Pensionsberechtigte unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen wird, wird für die Berechnung der Ausgleichszulage ein Pauschalbetrag laut § 140 BSVG angerechnet, der aus dem Einheitswert abgeleitet wird.
S. 95Arbeitslosenversicherung: Bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis zu der Geringfügigkeitsgrenze mit einem Einheitswert von 16.100 € möglich. Bei gemeinsamer Betriebsführung verdoppelt sich dieser Betrag.
6.3. Sonstige Anbindungen
Kirchenbeitrag: In der katholischen Kirche wird der Kirchenbeitrag für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf Basis des Einheitswertes ermittelt. Laut Erzdiözese Wien beträgt der Kirchenbeitrag bei einem Einheitswert bis 18.200 € 6 ‰, vom Mehrbetrag bis 36.400 € 5,5 ‰, vom Mehrbetrag bis 72.800 € 4 ‰ und vom Mehrbetrag über 72.800 € 2 ‰ des Einheitswertes. Bei Pachtverhältnissen werden drei Viertel des vollen Einheitswertes dem Pächter, ein Viertel dem Verpächter zugerechnet, außer in einem Pachtvertrag ist etwas anderes festgelegt. In der evangelischen Kirche wird laut Kirchenbeitragsverordnung 2016 1 % der Beitragsgrundlage, die laut § 4 Kirchenbeitragsverordnung 2016 der Evangelischen Kirche aus den Versicherungswerten des BSVG abgeleitet wird, als Beitragssatz für einkommensteuerlich pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgelegt.
Schülerbeihilfe und Studienbeihilfe: Ein Hauptkriterium für den Erhalt von Schülerbeihilfe bzw Studienbeihilfe ist die Bedürftigkeit, die sich nach Einkommen, Familienstand und Familiengröße richtet. Bei einkommensteuerlich pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird der Einheitswertbescheid als Basis für die Ermittlung des Einkommens herangezogen.
Aus dem ursprünglich für die Grund- und Bodenbesteuerung entwickelten Verfahren der Bodenschätzung und der darauf aufbauenden Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist eine wichtige Grundlage für unterschiedliche Institutionen neben der Finanzverwaltung für verschiedene Verfahren geworden, wobei die wichtigsten Anknüpfungspunkte in diesem Beitrag umrissen werden. Die kürzlich erfolgte Gesetzesnovelle dient der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Modernisierung dieses Systems mit einer schnelleren Berücksichtigung von maßgeblichen Veränderungen, speziell im Bereich des Klimas und auch mit einem Fokus auf Digitalisierung, die einerseits zu mehr Rechtssicherheit und andererseits zu einer leichteren Verfügbarkeit und Anwendbarkeit der Ergebnisse führt.

