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AVR 4, August 2020, Seite 117

Der Verlustrücktrag nach dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Beschleunigte Ergebnisglättung zur Stärkung der Liquidität

Martin Klokar

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften ein Verlustrücktrag nach deutschem Vorbild geschaffen. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags bewirkt, dass Verluste eines Steuersubjekts mit vergangenen Gewinnen verrechnet werden können. Ziel des zeitlich befristeten Verlustrücktrags ist es, die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich abzufedern. Der Verlustrücktrag steht für Unternehmen im Anwendungsbereich sowohl des EStG als auch des KStG offen und ist mit einem Betrag iHv 5 Mio € begrenzt. Martin Klokar gibt einen Überblick über die neue Regelung und analysiert die steuersystematisch interessante Entlastungsmaßnahme im Lichte des deutschen Vorbilds.

1. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) sieht zur Steuerentlastung und Stärkung des Standorts neben Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener (zB Senkung des Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20 % rückwirkend ab ) ein Investitions- und Entlastungspaket für Unter...

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