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Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Zweifelsfragen und Überlegungen zur Beibehaltung des Verlustrücktrags
Gleichheitskonforme Besteuerung auf Basis der individuellen Leistungsfähigkeit
Zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise schaffte das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eine befristete Verlustrücktragsregelung nach dem deutschen Vorbild, um eine rückwirkende Senkung der Steuerbelastung 2019 und allenfalls 2018 (wahlweise 2020 und allenfalls 2019 bei abweichenden Wirtschaftsjahren) herbeizuführen.Nadine Chiba befasst sich mit allfälligen Zweifelsfragen, die sich aus der temporär eingeführten Neuregelung ergeben, sowie mit Überlegungen zur Beibehaltung des Instrumentariums zur Glättung allfälliger Spitzensteuerbelastungen einzelner Jahre.
1. Verlustrücktrag
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde in § 124b Z 355 EStG sowie in § 26c Z 76 KStG die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verlustrücktrags geschaffen und in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung (im Folgenden kurz: VO) näher konkretisiert. Unter dem Begriff „Verlustrücktrag“ wird im Allgemeinen die periodenfremde Verrechnung von Verlusten mit vorangegangenen Gewinnen verstanden. Nach der in Österreich temporär eingeführten Bestimmung können Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, im...