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Amnestie für Überförderung von Mietzinsen im ABBAG-Gesetz
Als Reaktion auf die Judikatur der OGH, wonach für während des Lockdowns unbenutzbare Geschäftsräume gemäß § 1104 ABGB vom Mieter keine Bestandzinsen zu leisten sind, wurde im Dezember 2021 das ABBAG-Gesetz novelliert. Die Neuregelung dispensiert im Ergebnis die COFAG weitgehend von ihrer Pflicht, zu Unrecht empfangene COVID-19-Förderungen, die Bestandzinsen enthalten, zurückzufordern. Dem Gesetzgeber war dabei wohl die Vermeidung aufwendiger Rückforderungsverfahren ein Anliegen. Nutznießer des Rückforderungsausschlusses sind aber insbesondere jene Unternehmen, die empfangene Förderungen gar nicht zur Deckung ihrer Mietzinsen benötigt haben.
1. COVID-19-Fördermaßnahmen für Bestandzinsen
Zahlreiche COVID-19-Fördermaßnahmen des Bundes haben ihre Rechtsgrundlage im ABBAG-Gesetz. Das ABBAG-Gesetz diente bei seiner Erlassung 2014 zunächst lediglich der Einrichtung der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, der Gesellschaft, die die Hypo-Alpe-Adria abzuwickeln hatte. Mit dem ersten COVID-19-Gesetz erweiterte der Gesetzgeber den Aufgabenbereich der ABBAG jedoch deutlich. Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 ABBAG-Gesetz idF nach dem ersten COVID-19-Gesetz ist die ABBAG, oder eine Tochtergesellschaft der ABBAG...