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Vertretung einer Verlassenschaft im Abgabenverfahren
AVR 2023/1
§§ 19, 80, 116 Abs 2 BAO; § 153 Abs 2 AußStrG
Auch die Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs 2 Z 1 EStG.
Sachverhalt: Nach dem Tod des Steuerpflichtigen wurde ein Sozialhilfeverband vom zuständigen Verlassenschaftsgericht gemäß § 153 Abs 2 AußStrG ermächtigt, „für den Verstorbenen die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 beim Finanzamt durchzuführen und das sich daraus ergebende Guthaben in Empfang zu nehmen“. Der Sozialhilfeverband stellte in der Folge gestützt auf den Beschuss des Verlassenschaftsgerichts als (vermeintlicher) abgabenrechtlicher Vertreter der Verlassenschaft einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 Abs 2 EStG.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts sei gemäß § 116 Abs 2 BAO für die Abgabenbehörde nicht bindend, die Antragslegitimation daher im Abgabenverfahren zu klären. Der Sozialhilfeverband sei durch die Ermächtigung nur Einzelrechtsnachfolger des Verstorbenen geworden, und einem Einzelrechtsnachfolger komme infolge des § 19 Abs 1 BAO keine Antragsbefugnis zu. Die Verlassenschaft bleibe als juristische Person bestehen, diese könn...