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SWK 11, 10. April 2023, Seite 563

Fehlende Vertretungsbefugnis eines Sozialhilfeverbands

Entscheidung: Ro 2022/15/0026 (Amtsrevision, Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts).

Normen: §§ 82, 97 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Sozialhilfeverband wurde mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 153 Abs 2 AußStrG ermächtigt, für den Verstorbenen die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und ein sich ergebendes Guthaben in Empfang zu nehmen. Der Sozialhilfeverband brachte in der Folge einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein. Das Finanzamt wies den Antrag zurück.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob den Zurückweisungsbescheid auf. Der Sozialhilfeverband sei ein Vertreter gemäß § 80 BAO des ruhenden Nachlasses als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.

Rechtliche Beurteilung: Einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs 2 Z 1 EStG kann nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen.

Gemäß § 153 Abs 1 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn – wie im Revisionsfall – Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden sind oder den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigen. Das Verlassenschaftsgericht kann nach Abs 2 leg cit auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung er...

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