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Unterrichtstätigkeit als Werk: VwGH widerspricht BVwG
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In den Praxis-News vom September 2015 (ASoK 2015, 355) wurde darüber berichtet, dass das BVwG die Abhaltung von mehrtägigen Schulungen für Bankmitarbeiter, die ein nebenberuflicher Trainer über eine Veranstaltungsakademie abhielt, als Werke eingestuft hat.
Der VwGH hat dieser Auffassung nun widersprochen und festgehalten, dass die Erteilung von Unterricht kein individualisierbares Endprodukt, bei dem die Gewährleistungsansprüche an einem messbaren Tätigkeitserfolg gemessen werden können, darstellt.
Das Vertragsverhältnis wurde vom VwGH aber als freier Dienstvertrag eingestuft, weil der Trainer nicht in den Betrieb des Dienstgebers organisatorisch eingegliedert war, seine Tätigkeit nicht durch Richtlinien determiniert war und keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Trainers einschränkenden Kontrollmöglichkeiten bestanden.