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Keine Kommunalsteuerpflicht bei Überlassungen ins Ausland
Salzburger Steuerdialog 2016 – Begutachtungsentwurf Lohnsteuer.
In den Praxis-News vom Dezember 2015 (ASoK 2015, 477 f) wurde berichtet, dass der VwGH entschieden hat, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung aus kommunalsteuerlicher Sicht davon auszugehen ist, dass der Überlasser durch das Agieren der überlassenen Arbeitnehmer beim Beschäftiger dort mittelbar über eine Betriebsstätte verfügt. Dementsprechend ist für Überlassungen ins Ausland keine Kommunalsteuer zu entrichten.
Im angeführten Begutachtungsentwurf zum Salzburger Steuerdialog 2016 wird dazu einerseits klargestellt, dass das VwGH-Erkenntnis nicht nur auf Fälle der gewerblichen Überlassung anwendbar ist. Andererseits ist demnach auch die Dauer der Überlassung unmaßgeblich. (Nur) aus kommunalsteuerlicher Sicht ist daher bei jeder Personalüberlassung davon auszugehen, dass der Überlasser über eine Betriebsstätte beim Beschäftiger verfügt, der die überlassenen Arbeitskräfte zuzuordnen sind.