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Kein Säumniszuschlag bei freiwilliger Selbstberechnung der Lohnsteuer
AVR 2020/3
Eine Säumnis für die Zeit [vor einer freiwilligen Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge], wie vom Finanzamt und vom BFG angenommen, vermag ein freiwilliges Tätigwerden der Revisionswerberin jedenfalls nicht zu begründen.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin, eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft, überließ ab zwei Dienstnehmer für unbestimmte Zeit an ihre österreichische Tochtergesellschaft. Die Revisionswerberin war nach § 47 EStG (idF vor dem AbgÄG 2020) mangels Betriebsstätte nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, optierte jedoch zum freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß dem , BMF-010221/0362-VI/8/2014 (siehe auch LStR 2002, Rz 927 idF vor dem Wartungserlass 2019). Die Lohnsteuern für die Monate 1-3/2014 (gemäß § 79 Abs 1 EStG grundsätzlich bereits am , und fällig), wurden (erst) am selbstberechnet und entrichtet. Das Finanzamt erließ daraufhin erste Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO.
Nach Rechtsansicht des Finanzamtes führe die Anwendung des zitierten Erlasses (Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug) zwa...