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AVR 1, Februar 2020, Seite 4

Meldepflicht von Steuergestaltungen nach dem EU-MPfG

Darstellung ausgewählter Gestaltungen anhand von Beispielen

Stefan Bendlinger und Robert Hofmann

Mit dem AbgÄG 2020 wurde die „DAC 6“ durch das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) in nationales Recht umgesetzt. Das EU-MPfG verpflichtet sogenannte Intermediäre (wozu insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Banken gehören), unter Umständen aber auch die „relevanten Steuerpflichtigen“ selbst, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen einer Frist von 30 Tagen an das Finanzministerium zu melden. Von besonderer Bedeutung für die Beraterpraxis sind dabei jene Gestaltungen, die ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung aufweisen. Doch gerade bei dieser Art von Gestaltungen bestehen derzeit noch viele Zweifelsfragen und Unsicherheiten zu deren Anwendungsreichweite, die in der Folge anhand ausgewählter Beispiele aufgezeigt werden sollen.

1. Grundsätzliches

Mit DAC 6 wird das Ziel verfolgt, dass Steuerbehörden frühzeitig über potenziell aggressive Steuervermeidungspraktiken und Steuergestaltungsmodelle informiert werden. In den Erwägungsgründen des Rates der EU zu DAC 6 heißt es, dass es für die Mitgliedstaaten immer schwieriger werde, ihre nationalen Steuerb...

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