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AVR 6, Dezember 2021, Seite 217

Pflicht zur Verständigung des BFG über Neuerungen im laufenden Beschwerdeverfahren

AVR 2021/23

§ 265 Abs 6 BAO

Dass diese Verständigung [nach § 265 Abs 6 BAO, Anm] durch die Abgabenbehörde auf Gefahr des Einschreiters erfolge, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der Gesetzessystematik. Wäre die Verständigungspflicht in dieser Weise zu verstehen, wäre die Bestimmung […] überflüssig, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.

Sachverhalt: Eine Beschwerde wurde mit am zugestellter Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen, woraufhin der Steuerpflichtige die Vorlage an das BFG beantragte. Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, der mit datierte Vorlageantrag sei erstmals mit Fax vom beim Finanzamt eingelangt, der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Am – während anhängigem Beschwerdeverfahren und nach Vorlage der Beschwerde an das BFG – übermittelte der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine schriftliche Bestätigung der Post, wonach der Vorlageantrag am von Bediensteten des Finanzamts übernommen worden sei. Weder das Finanzamt noch der Steuerpflichtige informierten das BFG über diese Eingabe bzw das enthaltene Beweismittel.

In Unkenntnis dieser Postbestätigung wies das BFG den Vorlageantrag mit Beschluss vom – wie vom F...

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