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AVR 5, Oktober 2022, Seite 201

Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen

avr Redaktion

, 2022-0.657.957, BMF-AV 2022/117.

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Seit 2016 ergaben sich aufgrund der vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:


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Wirksamkeit ab
Basiszinssatz
Stundungszinsen
Aussetzungszinsen
Anspruchszinsen
Beschwerdezinsen
Umsatzsteuerzinsen
-0,62 %
3,88 %
1,38 %
1,38 %
1,38 %
-0,62 %
1,38 %1
1,38 %
1,38 %
1,38 %
-0,12 %
1,88 %1
1,88 %
1,88 %
1,88 %
1,88%2
0,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %

1 Gemäß § 323c Abs 13 BAO idF BGBl I 2021/228 betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO ab bis sowie ab bis 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Ab bis sowie ab bis sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Gemäß § 323e Abs 1 BAO ist für die Berechnung der Zinsen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell § 323c Abs 13 BAO anzuwenden. Gemäß § 323e Abs 2 Z 3 BAO endet die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells am . Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells beträgt gemäß § 323e Abs 3 Z 4 BAO längstens 21 Monate.

2 Durch § 205c BAO idF des AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108, wurden Umsatzsteuerzinsen geschaffen. § 205c BAO ist mit in Kraft getreten. Die Höhe der Umsatzsteuerzinsen beträgt 2 % übe...

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