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Die „neue“ Rückerstattung von Quellensteuern aufgrund von DBA
§ 240 Abs 4 BAO idF AbgÄG 2022
§ 240 BAO regelt die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abfuhrabgaben. Gegenstand der Bestimmung sind „Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind“. Vom Abfuhrabgabenbegriff umfasst sind insbesondere die Lohnsteuer iSd § 47 ff EStG, die Kapitalertragsteuer iSd § 93 ff EStG und die Abzugsteuer iSd § 99 EStG. Die Vorschrift des § 240 BAO trifft dabei Anordnungen für zwei unterschiedliche Adressatenkreise, nämlich einerseits den Abfuhrpflichtigen und andererseits den Abgabepflichtigen: Abs 1 richtet sich an den Abfuhrpflichtigen, also denjenigen, der die Abfuhrabgabe berechnen, einbehalten und abführen muss. Dieser kann zu Unrecht einbehaltene Abfuhrabgaben entweder eigenständig ausgleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen an diesen zurückzahlen. Abs 3 bietet hingegen ein Rechtsschutzinstrument für den Abgabepflichtigen als Steuerschuldner (und Empfänger der abzugspflichtigen Beträge), indem diesem eine Antragstellung auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Abfuhrabgaben ermöglicht wird, sofern keine Veranlagung erfolgt ist. Im Zuge des AbgÄG 2022 wurde § 240 BAO nun um einen neuen Abs 4 erweitert.
1. Grundlegendes zur Neuregelung und Problemaufriss
Der neue Abs 4 ...