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AVR 5, Oktober 2020, Seite 190

Mündliche Verkündung: Protokoll hat die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten

AVR 2020/18

§§ 275, 277 BAO

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses mit vollständiger Begründung erfolgte zwar und wurde dem Beschwerdeführer [zwölf Tage nach der mündlichen Verkündung] zugestellt; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht beseitigen.

Sachverhalt: Mit Erkenntnis der BFG wurde einer Beschwerde teils Folge gegeben. Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO mündlich verkündet. Die Verkündung – inklusive ausführlicher Erläuterung der Entscheidungsgründe – nahm eine Dauer von etwa zweieinhalb Stunden in Anspruch. Die Protokollierung der Entscheidungsgründe in der nach § 275 Abs 7 BAO zu führenden Niederschrift war allerdings auf einen einzigen – stichwortartig gehaltenen – Absatz beschränkt. Nur unter Heranziehung der Niederschrift waren die Entscheidungsgründe daher nicht nachzuvollziehen. Zwölf Tage nach der mündlichen Verkündung wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt. Diese umfasste insgesamt et...

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