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AVR 3, Juni 2020, Seite 82

Juristische Spitzfindigkeiten des Härtefallfonds

Claus Staringer

Als eine seiner COVID-19-Hilfsmaßnahmen hat der Bund einen mit 2 Mrd € dotierten Härtefallfonds eingerichtet, mit dem die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für weite Teile der in Österreich selbständig tätigen natürlichen Personen abgefedert werden sollen. Aus diesem Fonds können Ein-Personen-Unternehmen nicht rückzahlbare Geldzuschüsse iHv bis zu 15.000 € erhalten. Dies betrifft konkret „neue Selbständige“ (wie Vortragende, Künstler, Journalisten oder Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG, Freiberufler, Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (mit höchstens zehn Betten) sowie Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs 3 ASVG (wenn ihr Gesamteinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt). Das Interesse der Betroffenen an diesem Einkommensersatz auf Staatskosten war erwartungsgemäß groß.

1. Themenstellung

Im Mittelpunkt der literarischen Diskussion um den Härtefallfonds standen bislang vor allem die materiellen Voraussetzungen des Zuschusses, konkret die Definition des COVID-19-bedingten „Härtefalls“, seine Berechnung der Höhe nach (die von Intensität und Dauer des Einkommensausfalls abhängt) so...

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