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ZWF 5, September 2015, Seite 254

Sorgfaltspflicht bei konkretem Hinweis auf Missbrauch oder Umsatzsteuerkarussellbetrug

ZWF Redaktion

§ 33 FinStrG; § 12 UStG

Laudacher, Sorgfaltspflichtverletzung bei Nichteingehen auf substanzielle Vorhaltungen der Abgabenbehörde, ecolex 2015, 429

Bei sogenannten „Gefährdungsbranchen“ (Handel mit Kfz, Mobiltelefonen, Schrott, Computerteilen) sowie bei begründetem Zweifel bezüglich der Unternehmereigenschaft des Abnehmers erhöht sich die Intensität der Nachforschungsverpflichtung, die allerdings immer im Rahmen dessen liegen muss, was das liefernde Unternehmen leisten kann. Bei konkreten Hinweisen auf Karusselle oder Missbrauch genügt eine UID-Prüfung (Stufe 2) nicht mehr, sondern sind diesfalls weitere Maßnahmen zu setzen, um eine Beteiligung des Lieferanten an der Umsatzsteuerhinterziehung des Geschäftspartners ausschließen zu können. Bei Umsätzen in Millionenhöhe wäre selbst ein Kurzbesuch beim Unternehmen in Frankreich noch als zumutbare Maßnahme anzusehen.

Die bloße Einhaltung formaler Voraussetzungen nationaler Vorschriften kann die Versagung der Steuerfreiheit bei „Wissen“ oder „Wissenmüssen“ nicht verhindern.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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