Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenerhöhung (Strafzuschlag) für Selbstanzeigen bei angekündigter Prüfung
Schrottmeyer, Selbstanzeige – Abgabenerhöhung bei Prüfungen, SWK 11/2015, 560
Im Anwendungsbereich des § 29 Abs 6 FinStrG bestehen zahlreiche offene Auslegungsfragen, insb:
Vom Zuschlag betroffene Abgabenansprüche (nur solche, auf die sich die Prüfungsankündigung bzw Bekanntmachung bezieht)?
Basis für die Abgabenerhöhung (das sind die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wurden) – nur die originären Abgaben oder auch etwaige Nebenansprüche?
Da die Abgabenerhöhung durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig vorzuschreiben ist, hat diese auch die Aufgabe, festzustellen, ob die für die Abgabenerhöhung notwendige subjektive Tatseite (grobe Fahrlässigkeit bzw Vorsatz) vorliegt.
Bei Korrekturen wird in Hinkunft der Abgrenzung zwischen der bloßen Berichtigung iSd § 139 BAO und der Erstattung einer Selbstanzeige gem § 29 FinStrG erhöhte Bedeutung zukommen, da die Abgabenerhöhung nur bei Selbstanzeigen zum Tragen kommt.