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Tatbeitrag zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
ZWF 2015/50
Eine Handlung oder Unterlassung kann auch dann einen Tatbeitrag zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung darstellen, wenn sie des Öfteren oder über einen längeren Zeitraum gesetzt wird und nicht in allen Fällen oder erst nach einem gewissen Zeitraum zur tatsächlichen Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung führt. Anders formuliert: Ein strafbarer Tatbeitrag kann auch dann vorliegen, wenn eine über einen langen Zeitraum gelebte Praxis nicht in allen Fällen zur Tatbildverwirklichung (Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung) führt, oder diese erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.