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Tatbegriff und ne bis in idem
ZWF 2015/49
Wurde der Täter rechtskräftig wegen Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2010 des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt, steht, ausgehend vom finanzstrafrechtlichen Tatbegriff, einer neuerlichen Verurteilung wegen Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2010 der Grundsatz „ne bis in idem“ (Art 4 des 7. ZPMRK, § 17 Abs 1 StPO) entgegen, auch wenn sich diese auf einen anderen Verkürzungsbetrag bezieht.