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ZWF 5, September 2015, Seite 234

Das Bestimmtheitsgebot im Finanzstrafrecht

Kathrin Haubeneder

Das (Finanz-)Strafrecht soll die Normadressaten ua dazu motivieren, sich rechtskonform zu verhalten. Als Voraussetzung dafür muss klar und unmissverständlich sein, welche Sachverhalte strafrechtlich sanktioniert werden. Eine unbestimmte oder vage formulierte strafrechtliche Norm lässt den Adressaten im Ungewissen, welche Kriterien für die Strafbarkeit herangezogen werden, und ist geeignet, diesen Zweck des Strafrechts zu vereiteln. Dem soll das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot entgegenwirken. Besonders im Finanzstrafrecht, das großteils Blankettstraftatbestände enthält und schwerwiegende Grundrechtseingriffe zur Folge haben kann, müssen daher – obwohl die österreichische Verfassung kein spezifisches strafrechtliches Bestimmtheitsgebot kennt – die Anforderungen an die Bestimmtheit ernst genommen werden. Untersucht wird weiters, ob sich eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem § 33 FinStrG auf einen Missbrauch gem § 22 BAO stützen kann, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 33 FinStrG gegeben sind.

1. Das Bestimmtheitsgebot im Verfassungs- und Strafrecht

Aus Art 18 B-VG sowie Art 7 EMRK ergibt sich das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot. Im Strafrecht findet sich eine einfachgesetzliche Bestimmung i...

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