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ZWF 5, September 2015, Seite 229

Widerspruch bei Sicherstellung; Bezeichnungsobliegenheit

ZWF 2015/47

§ 112 StPO

Durch die Verwendung des Wortes „konkret“ und dessen Bedeutung im ersten Satz des § 112 Abs 2 StPO kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass eine nähere Bezeichnung der Unterlagen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus wird das Erfordernis der konkreten Bezeichnung durch die Bezugnahme auf einzelne „Teile“ der Aufzeichnungen oder Datenträger im Gesetz selbst näher bestimmt. Aufgrund der Bezeichnung muss also eindeutig erkennbar sein, welche Teile der sichergestellten Aufzeichnungen (oder Datenträger) wegen der Geheimhaltungspflicht nicht offengelegt werden dürfen. Die Bezeichnung hat demgemäß derart zu erfolgen, dass keine Unklarheiten darüber bestehen, welche Dokumente gemeint sind. Das Erfordernis einer behauptetermaßen vom Gericht verlangten Bezeichnung „Seite für Seite“ ist dem Gesetz indes nicht zu entnehmen.

Aus § 112 Abs 2 StPO erfließt kein Begründungserfordernis; er setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den sichergestellten Unterlagen durch den Betroffenen nicht voraus, eine solche darf auch von der sichtenden Stelle (Gerichte oder Staatsanwaltschaft) nicht vorgenommen werden.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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