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Sachverständigenbeweis
ZWF 2015/43
§§ 47 Abs 1 Z 3, 126 Abs 4, 281 Abs 1 Z 4 StPO; Art 6 Abs 3 lit d EMRK
; , 11 Os 51/15g; , 14 Os 145/14a; RIS-Justiz RS0130055, RS0130056
Allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, folgt nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist auch bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 Satz 1 StPO zu beurteilen. Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die iZm der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen.
Die Abweisung eines auf die Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren wegen struktureller Befangenheit gestützten Antrags auf dessen Nichtbeiziehung im Hauptverfahren kann (nach der vor BGBl I 2014/71 geltenden Rechtslage) nur dann wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall EMRK mit Verfahrensrüge bekämpft werden, wenn der Sachverständige mit oder ohne Auftrag der Staatsanwaltscha...