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Marktmanipulation als künftige Vortat für Geldwäscherei, Konfiskation und (erweiterten) Verfall
Marktmanipulation stellt nach österreichischem Recht bislang – subsidiär zu in Einzelfällen natürlich möglichen gerichtlich strafbaren Handlungen wie etwa Betrug – eine Verwaltungsübertretung dar, die von der FMA mit Geldstrafe von bis zu 150.000 € sowie mit einem auf erzielte Vermögensvorteile bezogenen Verfall zu ahnden ist. War dies auf Grundlage der 1. Marktmissbrauchs-RL noch europarechtskonform, so wird bis ein entsprechender Kriminalstraftatbestand eingeführt werden müssen, wenn die Umsetzungsfrist der 2. Marktmissbrauchs-RL und der Marktmissbrauchs-VO endet. Dieser Beitrag untersucht, welche Nebenwirkungen dies hinsichtlich der Anwendbarkeit der Geldwäscherei, der Konfiskation und des (erweiterten) Verfalls auf Vermögensbestandteile bzw Vermögenswerte haben könnte, die aus einer Marktmanipulation herrühren.
1. Nationale und EU-Rechtslage
Art 5 der 1. Marktmissbrauchs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, Marktmanipulation zu untersagen. Ergänzt wird diese Vorgabe durch die Anordnung, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet ihres Rechts, kriminalstrafrechtliche Sanktionen zu verhängen, bei Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (zumindest) wirksame, verhältnismäßige und...