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ASoK 7, Juli 2017, Seite 275

Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG (RV 1613 BlgNR 25. GP).

S. 276 Das SV-ZG soll einerseits die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der Versicherungsträger hinsichtlich bestimmter Fälle der Einbeziehung von Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung gewährleisten. Andererseits soll diese Einordnung für die Zukunft Bindungswirkung entfalten und somit die – gerade im Sozialversicherungsrecht wichtige – Rechtssicherheit erhöhen. Die diesbezüglichen Regelungen, die bereits ab in Kraft treten sollen, beziehen sich auf

  • die (potenzielle) rückwirkende Neuzuordnung eines (Schein-)Selbständigen in die ASVG-Pflichtversicherung im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA),

  • bestimmte Fälle der Anmeldung zur GSVG-Pflichtversicherung (Vorabprüfung) und

  • eine Versicherungszuordnung auf Antrag.

Stellen das Finanzamt bzw die Gebietskrankenkasse im Zuge einer GPLA einen Sachverhalt fest, der zur rückwirkenden Neuzuordnung eines GSVG-Versicherten führen könnte, müssen sie die SVA davon verständigen; die weiteren Ermittlungen sind dann aufeinander abgestimmt vorzunehmen.

Kommt es in der Folge im Einvernehmen zwischen der Gebietskrankenkasse und dem betroffenen Die...

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