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Praxisbericht: Prüfanordnungen gem § 99 Abs 2 FinStrG
Die Finanzstrafbehörde ist ua befugt, zur Klärung des Sachverhalts Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgabenvorschriften anzuordnen (vgl § 99 Abs 2 FinStrG). Von dieser Bestimmung wird immer öfter Gebrauch gemacht. Dieser Beitrag bietet einen Praxiseinblick.
1. Allgemeines
§ 99 Abs 2 FinStrG regelt die sogenannte finanzstrafrechtliche Prüfanordnung. Diese Prüfungsform stellt – abgesehen von der exklusiven Anordnungsbefugnis durch die Finanzstrafbehörde – eine rein abgabenrechtliche Amtshandlung dar. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der BAO. § 99 Abs 2 FinStrG stellt somit nur den Veranlassungsgrund, nicht jedoch die Rechtsgrundlage für die Prüfung/Nachschau dar.
Es liegt eine gewisse Doppelfunktion vor: Eine von der Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs 2 FinStrG angeordnete abgabenrechtliche Überprüfung ist im Ergebnis in die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen eingebettet und von diesen nicht losgelöst denkbar. Weiters ändert sich die Rechtsstellung des Abgabepflichtigen: Dieser ist fortan als Verdächtiger/Beschuldigter zu behandeln. Als Folge kommen der strafrechtliche Zweifelsgrundsatz und die Beweisverwertungsverbote des § 98 Abs 3 und 4 FinStrG zur Anwendung, jedoch nur für die finanzstrafrechtliche Auswertung, nicht hingegen für die abgabenrechtliche Prüfung im Veranl...