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Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters
Auch Steuerberater können finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich an Straftaten eines Mandanten beteiligen. Lochmann/Manhart haben sich im Juliheft der ZWF ausführlich mit den finanzstrafrechtlichen Grenzen von Steuerberaterdienstleistungen auseinandergesetzt. Im Folgenden sollen ein paar Ergänzungen und Klarstellungen, insb im Hinblick auf die österreichische Rechtslage, hinzugefügt werden.
1. Der Steuerberater als Beteiligter iSd § 11 FinStrG
Nach der dem Einheitstätersystem folgenden Beteiligungsregelung des § 11 FinStrG ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch derjenige strafbar, der einen anderen zu einem Finanzvergehen bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Diese Regelung der Beteiligung ist zwar weit, aber keineswegs so unbestimmt und extensiv wie Lochmann/Manhart dies meinen, weil sich die Strafbarkeit streng danach richtet, ob der jeweilige Täter sämtliche Unrechts- und Schuldmerkmale in eigener Person verwirklicht (§ 12 FinStrG). Tatsächlich wirft das Einheitstätersystem daher deutlich weniger Fragen auf als Teilnahmesysteme.
Steuerliche Vertreter und Berater können sich an Straftaten ihrer Mandanten beteiligen, wobei sich die Täterschaftsform danach richtet, ...